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„Adidas verbietet Händlern den Verkauf über Amazon und eBay“, so lautete die Meldung, mit der das deutsche Unternehmen im Juni für Aufsehen sorgte. Damit untersagt der Sportartikelhersteller seinen Händlern zukünftig den Verkauf über Online-Plattformen wie Amazon. Onlineverkäufe sollen nur noch über von Adidas genehmigte Webseiten zulässig sein. Hierin sehen einige Händler eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Über die rechtlichen Folgen dieser Entwicklung sprachen wir mit dem Rechtsanwalt Dr. Christian Andrelang.
In vielen Branchen ändern Markenhersteller ihre Lieferbedingungen gegenüber Händlern im Zusammenhang mit Online-geschäften. Worum geht es genau? Christian Andrelang: Markenhersteller führen Klauseln in ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB-Klauseln) ein, in denen der Vertrieb der Waren über Internet-Plattformen untersagt wird. Verstöße der Händler gegen diese Bedingungen wollen die Hersteller mit Lieferstopps sanktionieren. Die Tagespresse berichtete zuletzt vor allem von Lieferstopps gegenüber Händler der Sport-artikelindustrie, die über Drittplattformen wie Amazon und eBay Markenprodukte verkaufen. Zugleich geht es offenbar darum, diese Onlineplattformen auch nicht mehr direkt zu beliefern.
Kann Händlern der Internethandel ganz verboten werden? Christian Andrelang: Nein. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung erneut die allgemeine Auffassung bestätigt, dass das uneingeschränkte Verbot von Internetverkäufen nach geltendem Kartellrecht unzulässig ist. Der Internethandel kann also nicht ganz verboten werden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Händler sind ja weiterhin berechtigt, über ihre eigenen Webseiten die Waren zu verkaufen. Im Streit steht hier nur, ob ihnen verboten werden kann, die Waren zu günstigen Preisen über eBay oder sonstige Drittanbieter anzubieten.
Was bezwecken die Markenhersteller mit ihrem Verbot? (...)
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