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Künstlersozialversicherung: Sonderregelung soll auch für 2022 gelten

Heute fand im Bundestag die Beratungen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes statt. Die Beschlussempfehlung sieht dabei auch die Verlängerung der Sonderreglung für die Künstlersozialversicherung bei nicht-künstlerischer Tätigkeit vor.

 bundestag shutterstock 1685978368(Foto: shutterstock)

Heute fand die zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurfs eines „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ statt.

Der Entwurf wurde heute Mittag beschlossen. 398 Abgeordnete stimmten dafür, 254 dagegen, 36 enthielten sich. Der Bundesrat muss morgen noch zustimmen.

Die Gesetzt beinhaltet dabei auch eine wichtige Forderung des Deutschen Kulturrates. Der Deutsche Kulturrat hatte am 11. November die folgende Mitteilung versendet: Ampel: Erste Bewährungsprobe für die Kultur heute im Bundestag.

Hierin forderte der Deutsche Kulturrat eine dringende Nachbesserung im Infektionsschutzgesetz, damit wie schon wie im Jahr 2021 die in der Künstlersozialversicherung Versicherten ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz auch im kommenden Jahr nicht verlieren, wenn sie mehr als 450 Euro/Monat (5.400 Euro/Jahr) aus nicht-künstlerischer selbständiger Tätigkeit verdienen.

Die für dieses Jahr geltende Sonderregelung soll nun, wie vom Kulturrat gefordert, bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Die Zuverdienstmöglichkeit beträgt damit bis Ende 2022, wie bereits 2021, 1.300 Euro/Monat (15.600 Euro/Jahr).

Schon im ersten Entwurf des Infektionsschutzgesetzes war vorgesehen, dass in der Künstlersozialversicherung Versicherte auch im Jahr 2022 das erforderliche Mindesteinkommen unterschreiten können, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren. Diese Maßnahme findet sich nun auch in der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses. Sie ist dringend erforderlich, da sich die Einnahmesituation vieler Versicherter gerade wieder dramatisch verschlechtert.

Die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bleibt nämlich nur bestehen, solange das Arbeitseinkommen der versicherten Künstlerinnen und Künstler nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die Grenze von 3.900 Euro im Jahr unterschreitet. Ein Unterschreiten der Grenze soll nun, wie bereits in den Jahren 2020 und 2021, auch 2022 unberücksichtigt bleiben.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Absicherung der soloselbständigen Kulturschaffenden über die Künstlersozialversicherung muss sich gerade in der Pandemie beweisen. Es ist gut, dass in der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses des Deutschen Bundestages unsere Forderung aufgenommen wurde, die Zuverdienstmöglichkeit aus nicht-künstlerischer Arbeit für Mitglieder der Künstlersozialversicherung bis mindestens Ende 2022 auf dem deutlich erhöhten Satz zu halten. Die Künstlerinnen und Künstler in unserem Land kämpfen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gegen die Auswirkungen der Pandemie an. Wenn sie nun auch im kommenden Jahr ein Teil ihres Einkommens aus selbständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit bestreiten müssen, werden sie dafür nicht auch noch bestraft und bleiben weiterhin Mitglied in der Künstlersozialkasse. Wenn der Deutsche Bundestag morgen der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses zustimmt, wird ein wichtiger Schritt zu besseren Absicherung der Kulturschaffenden in der Pandemie erreicht.“

https://www.kulturrat.de/

Tags: Corona, KSK, Politik

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